Die GEMA und YouTube haben sich nach ihrem jahrelangen Streit geeinigt. YouTube zahlt demnach nun freiwillig eine bisher nicht näher genannte Summe an die GEMA für Nutzungslizenzen rückwirkend ab 2009. Doch was genau bedeutet das nun für die YouTuber und Blogger, die Musik in ihren Videos verwenden oder YouTube-Videos in Blogs einbetten? Aktuell gibt es viele offenen Fragen. Warum die Nutzung GEMA-pflichtiger Musik in YouTube-Videos trotz der aktuellen Einigung weiterhin rechtliche Konsequenzen für Kanalbetreiber haben kann, erklären wir hier.

Keine rechtliche Sicherheit für YouTuber und Blogger nach beigelegtem GEMA-YouTube-Streit

YouTuber und Blogger, die nach der heutigen Meldung über die Einigung zwischen der GEMA und YouTube erfreut aufgehorcht haben, wurden schnell enttäuscht: Die Lizenzverträge zur Nutzung GEMA-pflichtiger Musik zwischen YouTube und der deutschen Verwertungsgesellschaft beziehen sich ausschließlich auf einen Teil der Rechte, die YouTuber für die Ausstrahlung von Musik in ihren Videos auf der Plattform benötigen.

Leistungsschutzrechte bleiben unberührt!

Unberührt von der Einigung zwischen der GEMA und YouTube bleiben nämlich beispielsweise die Leistungsschutzrechte der beteiligten Rechte-Inhaber eines Musikstücks. Diese Inhaber müssen vor einer Nutzung nämlich ebenfalls ihr Einverständnis geben, selbst dann, wenn für diese Musik GEMA-Gebühren anfallen bzw. die Verwaltung der Nutzungsrechte durch die GEMA geregelt wird.

Durch die Einigung zwischen GEMA und YouTube werden also NICHT automatisch auch Rechte für die Nutzung in Videos durch Kanalbetreiber erworben, welche beispielsweise beteiligte Produzenten, Plattenfirmen, Texter, Komponisten, Musiker und Sänger etc. an diesem Musikstück besitzen. Leistungsschutzrechte können also unter Umständen von mehreren Privatpersonen, Verlagen oder Plattenfirmen bzw. Labels verwaltet werden. Sie können außerdem durch Gesellschaften wie die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vertreten werden, welche die Rechte-Inhaber in deren Namen vertritt. Eine Nutzung von Musik ohne Erlaubnis aller beteiligten Rechte-Inhaber, kann aus rechtlicher Sicht also nach wie vor durchaus problematisch für den Kanalbetreiber werden – unabhängig davon ob die Musik gebührenpflichtig ist oder nicht: Im schlimmsten Fall drohen YouTubern also weiterhin teure Abmahnungen, gesperrte Videos oder abgestrafte Kanäle.

Desweiteren gibt es noch viele offene Fragen, die YouTuber und Blogger sich nun nach der Einigung zwischen der GEMA und YouTube stellen:

Müssen YouTuber bzw. Kanalbetreiber jetzt Gebühren zahlen?

Da in der Vergangenheit während des jahrelangen YouTube-GEMA-Streits über eine mögliche „Doppel-Lizensierung“ spekuliert wurde, bei der nicht nur YouTube als Plattform, sondern auch die einzelnen Kanalbetreiber zur Kasse gebeten werden könnten, stellen sich einige YouTuber nun die Frage, ob sie selbst nun womöglich auch Gebühren zahlen müssen, wenn sie GEMA-pflichtige Musik in ihren Videos einbinden oder bereits eingebunden haben.

Auf der Website der GEMA selbst ist aktuell folgende Aussage in der Pressemitteilung zu lesen (Zitat): „Weiterhin bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen YouTube und der GEMA darüber, ob YouTube oder die Uploader für die Lizenzierung der genutzten Musikwerke verantwortlich sind.“

Nutzungsmeldungen durch YouTube für GEMA-pflichtige Musik?

Was das genau für die Kanalbetreiber bedeutet, bleibt abzuwarten. Einem Bericht des Spiegels zufolge wird YouTube aber ab dem heutigen Tag den Rechte-Verwertern „Nutzungsmeldungen“ GEMA-pflichtiger Musik in Videos zukommen lassen. Die Rechte-Inhaber könnten dann demnach entscheiden, ob sie ein Video sperren lassen oder beispielsweise an den Werbe-Einnahmen für dieses Video beteiligt werden wollen.

Doch wie ist die Situation, wenn YouTuber ihr eigenes Video zusätzlich auf ihrem Blog integrieren möchten? Und was müssen Blogger wissen, die Youtube-Videos bestimmter Kanalbetreiber auf ihrem Blog unterstützen oder ihren Content sinnvoll mit den Video-Inhalten anderer ergänzen wollen? Einige Blogbetreiber äußerten die Sorge, dass die Information, die YouTube über die Musiknutzung an die Rechte-Verwerter weitergibt, rein theoretisch auch leicht weitere Forderungen der GEMA an die YouTuber und Blogger nach sich ziehen könne:

Dürfen YouTube-Videos mit GEMA-pflichtiger Musik auf Blogs eingebunden werden, ohne dass GEMA-Gebühren anfallen?

Das bisherige Abrechnungsmodell der GEMA spricht dafür, dass Blogger, die Videos bestimmter Künstler auf ihrer Webseite promoten, ggf. zur Kasse gebeten werden könnten. Die Frage, ob Blogbetreiber YouTube-Videos, welche GEMA-pflichtige Musik enthalten, auf ihrer Webseite einbinden können, ohne Zahlungen an die GEMA leisten zu müssen, ist aber aktuell nicht sicher zu beantworten.

Entscheidend bei der Beantwortung dieser Frage wird sicherlich sein, ob die Einbindung von Videos aus Sicht der GEMA rechtlich als Content der Website oder lediglich als Verlinkung dieses Videos betrachtet wird. Entspräche die Einbettung von YouTube-Videos in eine Webseite der Nutzung von Musik im Sinne der Ausstrahlung, könne dies theoretisch zur Zahlungspflicht von GEMA-Gebühren führen. Gesicherte Informationen hierzu gab es auf Nachfrage bei der GEMA-Pressestelle allerdings bisher noch nicht.

Sind nun Re-Mixe GEMA-pflichtiger Songs auf YouTube möglich?

Nein. Durch die Einigung zwischen der GEMA und YouTube werden auch nicht die notwendigen Lizenzen abgedeckt, die einen YouTuber bzw. Kanal-Betreiber zur Erstellung, Benutzung oder Vermarktung gemixter Songs berechtigen, welche Teile von Musik anderer Urheber enthalten. Dies ist nach wie vor ausschließlich mit der Zustimmung aller beteiligten Urheber und Inhaber der Leistungsschutzrechte des jeweiligen Songs möglich.

Sind Cover-Songs GEMA-pflichtiger Musik auf YouTube weiterhin problematisch?

Eine allgemeingültige Aussage dazu, ob nach der Einigung nun GEMA-pflichtige Songs auf YouTube gecovert werden dürfen, ist ohne genaue Details zur Art des Covers, den Urhebern des Original-Songs und einer möglicherweise geplanten Vermarktung des Cover-Songs nicht möglich.

Eine Darbietung von Cover-Songs in YouTube-Videos ist aber nach wie vor mit der Zustimmung eines jeden einzelnen Rechteinhabers des jeweiligen Musikstücks bzw. Songs möglich – unabhängig davon ob die Musik im Sinne der GEMA-gebührenpflichtig ist oder nicht.

Was ändert sich für YouTube-Nutzer?

Für die Zuschauer von YouTube-Videos ändert sich vor allem, dass sie nun auch auf Musikvideos mit GEMA-geschützter Musik zugreifen können. Die bekannten Sperrbilder werden den Zuschauern nach der Einigung zwischen der GEMA und YouTube nun vermutlich sehr viel seltener angezeigt.

Für die YouTuber hingegen, also für die Kanalbetreiber, die Musik in ihren Videos verwenden, ändert die Einigung zwischen der GEMA und YouTube rechtlich gar nichts. Einzige Ausnahme sind Kanalbetreiber, die auch alle anderen erforderlichen Rechte für die Nutzungs eines Musikstücks im Video besitzen, die nicht durch GEMA-Gebühren abgedeckt werden. Von der Einigung zwischen der GEMA und Youtube profitieren daher in erster Linie die Künstler, die die Verwaltung der Nutzungsrechte ihrer Musik der GEMA übertragen haben und ihre Songs jetzt auch selbst bei YouTube verwenden und monetarisieren dürfen.

Welche Musik ist nun für YouTube-Videos rechtlich sicher verwendbar?

Musik, deren Verwendung in YouTube-Videos als rechtlich sicher gilt, ist nach wie vor nur mit einer passenden Lizenz möglich, die alle notwendigen Rechte für den Kanalbetreiber abdeckt. Da dies im Falle von mehreren Rechte-Inhabern nicht einfach ist und zudem mit viel Recherche einhergeht, haben wir uns darauf spezialisiert, den sonst eher komplizierten Weg der Lizensierung von Nutzungsrechten für YouTuber deutlich zu vereinfachen:

Indem wir ALLE erforderlichen Rechte für die Nutzung der earberries in Videos selbst verwalten, können wir aus einer Hand Lizenzen anbieten, die zudem individuell an die Bedürfnisse von YouTubern oder bestimmte Verwendungszwecke angepasst werden können. Musik, die obendrein gemafrei ist, findet sich u.a. in unserer Musikbibliothek.

 

FAZIT:
Auch durch den Erwerb von Nutzungslizenzen der GEMA werden NICHT automatisch alle erforderlichen Rechte erworben, die ein Kanalbetreiber benötigt, um Musik in seinen YouTube-Videos nutzen zu dürfen. YouTuber dürfen aus rechtlicher Sicht also auch weiterhin nicht einfach GEMA-pflichtige Musik in ihren Videos verwenden, da ihnen sonst rechtlich, schwerwiegende Konsequenzen der Inhaber der Leistungsschutzrechte drohen könnten. Nur mit einer Lizenz bzw. ausdrücklichen Nutzungserlaubnis aller Rechte-Inhaber sind YouTuber bei der Verwendung von Musik in ihren Videos auf der sicheren Seite!

Wir freuen uns über Dein Feedback, wenn dieser Artikel für Dich hilfreich war. Du bist YouTuber? Kontaktiere uns gerne für die Nutzung unserer Musik in Deinen Videos! 🙂

Weitere Informationen zum Thema:

Gemafreie Musik für YouTube – warum?

Welche Nutzungs-Lizenzen für Musik gibt es?

Musik- und Urheberrecht